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Mit 1. Juli 2026 tritt entsprechend der Novellierung des Tierschutzgesetzes (TSchG) die Pflicht zur Absolvierung eines Sachkundenachweises für die Anschaffung von Hunden, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel in Kraft.
Die näheren Regelungen zum Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) werden in der 2. Tierhalteverordnung geregelt. (BGBl. II Nr. 144/2026 vom 18. Juni 2026) Vorgesehen ist, dass ab 01. Juli 2026 zukünftige Halterinnen und Halter von
• Hunden
• Reptilien & Amphibien
• Papageienvögel (ausgenommen Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche)
einen Nachweis der allgemeinen Sachkunde vor der Anschaffung des Tieres zu erbringen haben. Hundehalter haben zudem innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Haltung einen Praxisnachweis zu erbringen.
Übergangsregelung für die Haltung von Hunden:
Wenn bis 30. Juni 2027 ein allgemeiner Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 vorliegt, ist innerhalb eines Jahres nur die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.
Wurde ein Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden in einem anderen Bundesland erworben, ist dieser ebenfalls ausreichend.
Wenn bis 30. Juni 2027 eine Alltagstauglichkeitsprüfung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 erlangt wurde, wird kein weiterer Praxissachkundenachweis benötigt. Dies gilt ebenso für ähnliche Vorgaben anderer Bundesländer.
Information_zu_den_Sachkundenachweisen_nach_dem_Tierschutzgesetz_.pdf herunterladen (0.12 MB)
Informationen zum Sachkundenachweis
FAQ zur Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung und der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Informationsplattform für die verantwortungsvolle Tierhaltung
17.07.2026
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