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Gemeinsam bewältigen wir den Winterdienst

Unsere Winterdienstmitarbeiter sind von 04:00 bis 22:00 Uhr im Winterdiensteinsatz. 


Bei starkem Schneefall können unsere Mitarbeiter nicht überall gleichzeitig sein. Danke für das Verständnis! 


Pflichten von Liegenschaftseigentümer:innen: 

Eigentümer:innen von Liegenschaften im Ortsgebiet sind verpflichtet Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser zu räumen und zu streuen. Laut § 93 StVO 1960 muss dies zwischen 06:00 und 22:00 Uhr entlang ihrer gesamten Liegenschaft geschehen. 

Ist kein Gehweg in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. Ausgenommen sind Eigentümer:innen von unbebauten land- und forstwirtschaftlichen genutzten Liegenschaften. 


Das Räumen der Gehsteige vom Winterdienst der Gemeinde ist freiwillig und entbindet die Eigentümer:innen nicht von der Pflicht! 

Werden vom Winterdienst der Gemeinde St. Georgen Gehsteige bzw. Straßen auf Grund freier Kapazitäten mitgeräumt, handelt es sich hierbei um einen freiwilligen Dienst. Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übernahme im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 


Verkehrsteilnehmer:innen werden gebeten das Fahrverhalten den Straßenverhältnissen anzupassen und das Fahrzeug wintertauglich auszustatten. 


Fahrzeuge bitte auf Privatgrund parken! 

Damit der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Räumfahrzeuge nicht behindert werden, bitten wir Sie, Fahrzeuge nicht auf Straßen und Umkehrplätzen abzustellen.


Bitte geben Sie auf unsere Schneestangen acht! 

Umgefahrene Schneestangen bitte wieder hineinstecken, bzw. im Gemeindeamt melden. 

Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit!

01.11.2024