WISSENSWERTES FÜR GRUNDKÄUFER UND BAUHERREN
Wissen Sie, ob Ihr aktuelles Bauvorhaben anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig ist?
Ob das zum Kauf angebotene Grundstück aufgeschlossen ist bzw. ob ein Bebauungsplan vorliegt?
Es gibt einige Dinge vorab zu beachten, deshalb möchten wir Ihnen in den nächsten Gemeindezeitungen einen kleinen Einblick auf die unterschiedlichen Bauvorhaben, Tipps und Hinweise im Allgemeinen geben:
TIPPS:
Vor dem Kauf einer Liegenschaft:
- Prüfen ob das Grundstück lastenfrei ist? (Notar, Grundbuch)
- Sind Steuern, Gemeindeabgaben usw. ausstehend?
- Welche Flächenwidmung hat das Grundstück?
- Besteht ein Bauplatz Risiko? (Hochwasser, Bodenbeschaffenheit, usw.)
- Ist bereits eine Bauplatzbewilligung vorhanden oder überhaupt möglich?
- Sind die bestehenden Objekte auf der zu erwerbenden Liegenschaft genehmigt? (Baurecht, Naturschutz, Wasserrecht, usw.)
- Sind die geplanten Bauvorhaben überhaupt möglich?
Vor Errichtung eines Bauvorhabens:
- Vorentwürfe Baupläne möglichst bald zu einer Vorprüfung auf das Gemeindeamt bringen.
- Welche Kosten fallen an? (Anschlussgebühren, Verkehrsflächenbeiträge, …)
- Befugten und fachkundigen Planverfasser (Baumeister, Architekt) beiziehen.
- Nachbarn rechtzeitig über das Bauvorhaben informieren.
- Welche zusätzlichen Unterlagen sind notwendig? (Energieausweis, Bodengutachten, Wasserrechtliche Bewilligung, usw.)
- Leitungsauskunft (Strom, Wasser, Kanal, Gas, Telekom usw.)
- Mit der Bauausführung darf erst nach der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.
- Das Bauobjekt darf erst nach Einbringen der Fertigstellungsanzeige benützt werden.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
- Für NEU-, ZU- oder UMBAU von Gebäuden (Wohnhäuser, Industrie-, Bürogebäude, Ställe,…);
- sowie für die Errichtung oder wesentliche Änderungen sonstiger Bauwerke, die erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeiführen oder das Orts- und Landschaftsbild stören;
- die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (wie Lärm oder Abgase) zu erwarten sind;
- den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammen gebaut sind ist vor der Errichtung um eine Baubewilligung anzusuchen.
Einreichunterlagen:
- Bauplan von einer befugten Person (Baumeister, Architekt usw.)
- Baubeschreibung
- Energieausweis beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung
- Zustimmung der Miteigentümer/-innen des betroffenen Bauplatzes
- Befunde über ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund), soweit kein Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich ist.
Anzeigepflichtige Bauvorhaben:
Neubauten in Form von Gartenhütten, Gerätehütten, Gewächshäuser, Wintergärten, Carports udgl. Sind anzeigepflichtige Bauvorhaben, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden können und dann auch Nachbarrechte betreffen.
Zu den anzeigepflichtigen Bauvorhaben zählen:
- Gartenhütten, Gewächshäuser und Nebengebäude mit einer Fläche bis zu 35 m²
- die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 50 m² (wie Carport, Terrassenüberdachungen)
- die Errichtung von Wintergärten, sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien
- die größere Renovierung von Gebäuden
- dien Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken unter bestimmten Voraussetzungen
- die Herstellung von Schwimm- und Wasserbecken sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,50 m oder einer Wasserfläche von mehr als 50 m²
- die Errichtung von Senkgruben
- die Errichtung von Hauskanalanlagen (=Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation)
- die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte on mehr als 50 m²
- die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden
- der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nciht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf
- Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl. (nähere Erläuterung im Gesetz § 25 Oö BauO 1994 Abs. 1 Z 13
- die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 m (Aufschüttungen)
- die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen, soweit sie freistehend und ihre Höhe mehr als 2 m über dem Gelände beträgt oder die Oberfläche baulicher Anlagen (z.B. die Dachfläche ) um mehr als 1,5 m überragen (Wenn diese auf dem Dach aufliegt - liegt keine Anzeigepflicht vor)
- Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände
- Einfriedungen ab 1,5 m Höhe
- Auch die Neuerrichtung bzw. Änderung der Heizungsanlage ist bekannt zu geben und ein Abnahmebefund vorzulegen.
Eine eigene Bauanzeige entfällt allerdings, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitbewilligt wird.
Einreichunterlagen:
- Je nach Art des Bauvorhabens ein Bauplan oder lediglich eine zeichnerische Darstellung (Skizze), Lageplan sowie eine ausreichende Baubeschreibung.
Zu den bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben zählen:
- der Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;
- Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung;
- Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
- Stützmauern und freistehende Bauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
- Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z14 fallen;
- Wild- und Weidezäune
- Pergolen
- Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit die überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gem. § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;
- Schwimm- und Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;
- Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 Meter über dem Erdgeschoß
- Folientunnels soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge
- bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt
Zäune und Einfriedungen:
Sämtliche Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen (Zäune, Einfriedungen, Hecken, etc.) innerhalb eines Bereiches von 8 m neben dem Straßenrand dürfen nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung (Bürgermeister bzw. Straßenmeisterei bei Landesstraßen) errichtet werden.
Fertigstellungsanzeige bzw. -meldung
Die Fertigstellungsanzeige gemäß der OÖ. Bauordnung ist vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage der Baubehörde vorzulegen. Näheres dazu entnehmen Sie Ihrem Bewilligungsbescheid bzw. Ihrem Mitteilungsschreiben. Formulare sind im Bauamt oder auf der Homepage erhältlich.
Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Verfahren Zeit in Anspruch nehmen können!
Der Gesetzgeber sieht bei bewilligungspflichtigen Vorhaben eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten und bei anzeigepflichtigen eine Frist von 8 Wochen, jeweils nach Einlangen vollständiger Unterlagen.
Einmal im Monat steht ein bautechnischer Sachverständiger des Bezirksbauamtes Wels für allfällige Bauberatungen und Fragen am Gemeindeamt zur Verfügung.
Sollten Sie als Bauwerber einen persönlichen Bauberatungstermin wahrnehmen wollen, wird um Voranmeldung beim Gemeindeamt St. Georgen unter Tel. 07248/62 463 gebeten.
Daher ersuchen wir Sie bei jedem beabsichtigten Bauvorhaben rechtzeitig mit dem Bauamt St. Georgen Kontakt aufzunehmen! Dabei kann auf unbürokratischem und schnellem Weg geklärt werden, ob die Baumaßnahmen der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen oder ob es sich um ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben handelt.