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Hundehaltung

Das Oö. Hundehaltegesetz im Überblick

Jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter!

Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht der Anschaffung eines vierbeinigen Freundes nichts mehr im Wege. 

Sie haben sich zur Haltung eines Hundes entschieden. Gewiss ist das neue Haustier eine große Bereicherung, es gibt aber auch einige Pflichten, die Sie als HundehalterIn übernommen haben. 

Ist der Hund älter als 12 Wochen, ist er binnen 3 Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden. Im Zuge der Anmeldung erhalten Sie eine Hundemarke. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass diese an öffentlichen Orten am Halsband sichtbar getragen wird.

Diese Meldung hat zu enthalten:

> Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
> Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
> Chipnummer
> Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat

Beizuschließen sind dieser Meldung:

> der geforderte Sachkundenachweis
> Haftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestdeckungshöhe von 725.000 Euro (ein Wechsel der Haftpflichtversicherung ist der Gemeinde bekanntzugeben)
> Nachweis über die Registrierung in einer Heimtierdatenbank

 

Die Hundesteuer beträgt in der Gemeinde St. Georgen € 38,00 pro Hund. Für Wachhunde € 20,00. Die Steuer ist jährlich zu entrichten.


Hundekotbeutelspender in St. Georgen:

  1. Jörgerberg (Zebrastreifen)
  2. Schwabegg
  3. Maximilian
  4. St. Georgen (Brücke Bauhof)
  5. Tolleterau (Radfahrweg)
  6. Tolleterau (Radfahrweg)
  7. Tolleterau (Spielplatz)
  8. Tolleterau (West Bundesstraße)
  9. Aigen (Wiesinger Berg)


Hundehaltegesetz OÖ

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